Betrieb & Abrechnung

Fernwärme-Abrechnung: Pflichtangaben im Überblick

Johannes Ziegler · 7. September 2026

Wer ein Nahwärmenetz betreibt, steht spätestens nach dem ersten Betriebsjahr vor der Frage: Wie muss die Jahresabrechnung für die Wärmekunden aussehen, damit sie rechtssicher ist? Die Anforderungen sind in mehreren Regelwerken verteilt – und Fehler in der Abrechnung können zu Rückforderungen, Beschwerden und im schlimmsten Fall zu zivilrechtlichen Auseinandersetzungen führen. Dieser Artikel fasst die wesentlichen gesetzlichen Vorgaben zusammen und zeigt, was ein vollständiger Jahresabrechnungsbeleg konkret enthalten muss.

Rechtsgrundlagen: AVBFernwärmeV §§ 26 und 27

Die zentrale Rechtsgrundlage für die Abrechnung von Fernwärme und Nahwärme ist die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV). Die §§ 26 und 27 regeln dabei die Abrechnungspflichten des Wärmeversorgers gegenüber dem Kunden.

§ 26 AVBFernwärmeV verpflichtet den Versorger, dem Kunden nach Ende des Abrechnungszeitraums – in der Regel zwölf Monate – eine schriftliche Abrechnung zu übermitteln. Diese muss spätestens sechs Wochen nach Ablauf des Abrechnungszeitraums vorliegen. In der Praxis bedeutet das: Endet das Abrechnungsjahr am 31. Dezember, muss die Abrechnung bis Mitte Februar beim Kunden sein.

§ 27 AVBFernwärmeV ergänzt dies um die Pflicht zur Verbrauchsinformation: Kunden sind mindestens einmal jährlich über ihren tatsächlichen Wärmeverbrauch zu informieren, und zwar in einer Form, die einen Vergleich mit dem Vorjahreszeitraum ermöglicht. Seit der Novellierung der Verordnung im Jahr 2021 – in Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie – gelten für fernablesbare Zähler sogar monatliche Informationspflichten.

Wichtig für Netzbetreiber in Bayern: Die AVBFernwärmeV gilt unmittelbar, sofern keine abweichenden vertraglichen Regelungen getroffen wurden, die für den Kunden günstiger sind. Strengere Anforderungen aus anderen Regelwerken – etwa der Heizkostenverordnung – gehen der AVBFernwärmeV vor.

Pflichtangaben auf dem Jahresabrechnungsbeleg

Ein rechtssicherer Jahresabrechnungsbeleg für Fernwärme muss folgende Angaben enthalten. Fehlt auch nur eine davon, kann der Kunde die Abrechnung beanstanden und die Zahlung unter Umständen zurückhalten.

  • Identifikation des Kunden und der Abnahmestelle: Name, Anschrift des Kunden sowie die genaue Lieferstelle (Zählerstandort, Kundennummer).
  • Abrechnungszeitraum: Beginn und Ende des Abrechnungsjahres mit exaktem Datum.
  • Zählernummer und Zählerstände: Anfangs- und Endstand des Wärmemengenzählers in MWh oder kWh, jeweils mit Ablesedatum und Angabe, ob der Stand abgelesen oder geschätzt wurde.
  • Verbrauch im Abrechnungszeitraum: Die abgerechnete Wärmemenge in kWh oder MWh, klar ausgewiesen.
  • Grundpreis: Der vertraglich vereinbarte Grundpreis (in der Regel in €/Jahr oder €/Monat), aufgeschlüsselt nach Abrechnungsmonaten.
  • Arbeitspreis: Der Preis je verbrauchter Wärmeeinheit (€/kWh oder €/MWh), multipliziert mit dem tatsächlichen Verbrauch.
  • Geleistete Abschlagszahlungen: Alle im Abrechnungszeitraum eingezogenen oder gezahlten Abschläge, jeweils mit Datum und Betrag.
  • Mehrwertsteuer: Ausweis der enthaltenen Umsatzsteuer (aktuell 7 % auf Wärmelieferung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2).
  • Nachzahlungsbetrag oder Guthaben: Der sich ergebende Saldo, klar als Nachzahlung oder Rückerstattung gekennzeichnet.
  • Vergleichswerte: Verbrauch im Vorjahreszeitraum sowie – seit 2022 verpflichtend – ein Vergleich mit einem Durchschnittskunden ähnlicher Verbrauchsgruppe.
  • Informationen zu Preisänderungen: Falls im Abrechnungszeitraum eine Preisanpassung erfolgte, ist diese mit Datum und neuem Preisniveau auszuweisen.
  • Kontaktdaten des Versorgers: Firmenname, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse für Rückfragen.

In unseren Nahwärmenetzen haben wir die Abrechnung von Anfang an so strukturiert, dass alle Pflichtangaben auf einer einzigen Seite übersichtlich dargestellt sind – mit einer separaten Anlage für den Verbrauchsvergleich. Das reduziert Rückfragen erheblich.

Grundpreis und Arbeitspreis: Transparente Aufschlüsselung ist Pflicht

Die Zweiteilung in Grundpreis und Arbeitspreis ist das Herzstück jeder Fernwärmeabrechnung und gleichzeitig die häufigste Quelle für Missverständnisse und Kundenbeschwerden.

Der Grundpreis deckt die fixen Kosten des Netzes ab: Kapitaldienst für die Infrastruktur, Wartung, Bereitschaftsleistung. Er fällt unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch an und wird typischerweise in €/kW installierter Leistung und Jahr oder als Pauschale in €/Jahr ausgewiesen. In unserem Netz in Neuhof an der Zenn liegt der Grundpreis beispielsweise bei rund 120 €/kW·Jahr für einen Standardanschluss – das entspricht bei einem Einfamilienhaus mit 15 kW Anschlussleistung einem Grundkostenanteil von etwa 1.800 € pro Jahr.

Der Arbeitspreis bildet die variablen Kosten ab: Brennstoff, Strombedarf der Pumpen, verbrauchsabhängige Betriebskosten. Er wird in €/kWh oder €/MWh angegeben und mit dem tatsächlich gemessenen Verbrauch multipliziert. Der Arbeitspreis ist in der Regel an einen Preisgleitklausel gekoppelt – etwa an den Erdgaspreis oder den Holzpelletindex –, was in der Abrechnung transparent darzustellen ist: Welcher Index wurde verwendet, welcher Indexstand galt zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraums?

Auf dem Abrechnungsbeleg müssen Grundpreis und Arbeitspreis getrennt ausgewiesen sein. Eine Gesamtrechnung ohne diese Aufschlüsselung ist nach § 26 AVBFernwärmeV nicht ausreichend. Wer beide Positionen in einer Pauschale zusammenfasst, riskiert eine Beanstandung durch den Kunden und kann im Streitfall die Forderung nicht durchsetzen.

Mehrfamilienhäuser: Heizkostenverordnung und Umlage auf Nutzer

Wenn Fernwärme in ein Mehrfamilienhaus geliefert wird, endet die Pflicht des Wärmeversorgers an der Übergabestation. Die Abrechnung gegenüber dem Gebäudeeigentümer oder der Wohnungseigentümergemeinschaft richtet sich nach der AVBFernwärmeV. Für die Weiterverteilung der Kosten auf die einzelnen Wohnungsnutzer gilt jedoch zusätzlich die Heizkostenverordnung (HeizkostenV).

Die HeizkostenV schreibt vor, dass mindestens 50 %, höchstens 70 % der Heizkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen. Die restlichen 30 bis 50 % werden nach Wohnfläche oder beheiztem Volumen verteilt. Für Warmwasser gilt eine eigene Regelung: Mindestens 50 % der Warmwasserkosten sind verbrauchsabhängig abzurechnen.

Seit Januar 2022 gilt zudem: In Gebäuden mit fernablesbaren Zählern oder Heizkostenverteilern müssen Vermieter ihren Mietern monatliche Verbrauchsinformationen bereitstellen – entweder per Online-Portal oder per E-Mail. Die Kosten für die Bereitstellung dieser Informationen darf der Vermieter nicht gesondert in Rechnung stellen.

Für Netzbetreiber und Wohnungswirtschaft bedeutet das in der Praxis: Die Jahresabrechnung des Wärmeversorgers an das Gebäude ist nur die erste Stufe. Die Hausverwaltung oder der Eigentümer muss daraus eine konforme Heizkostenabrechnung für jeden Nutzer erstellen – entweder selbst oder über einen Messdienstleister. Es empfiehlt sich, die Daten aus der Wärmeabrechnung in einem maschinenlesbaren Format (z. B. CSV) bereitzustellen, um diesen Prozess zu erleichtern.

SEPA-Lastschrift und Abschlagsregelungen

Die meisten Fernwärmekunden zahlen ihre Abschläge per SEPA-Basislastschrift. Dabei sind einige formale Anforderungen zu beachten, die über das reine Abrechnungsrecht hinausgehen.

Für jede SEPA-Lastschrift benötigt der Versorger ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat des Kunden. Dieses Mandat muss die Gläubiger-Identifikationsnummer des Versorgers, eine eindeutige Mandatsreferenz sowie die IBAN des Kunden enthalten. Das Mandat ist aufzubewahren, solange es aktiv ist, sowie für mindestens 14 Monate nach der letzten Lastschrift.

Vor jeder Lastschrift ist der Kunde mit einer Vorabankündigung (Pre-Notification) zu informieren – mindestens 14 Kalendertage vor dem Fälligkeitsdatum, sofern im Vertrag keine kürzere Frist vereinbart wurde. In der Praxis wird diese Frist oft auf fünf Tage verkürzt, was vertraglich zulässig ist. Die Vorabankündigung muss Betrag, IBAN des Lastschriftkontos und Fälligkeitsdatum enthalten.

Die Höhe der Abschläge ist nach § 26 AVBFernwärmeV so zu bemessen, dass sie dem voraussichtlichen Verbrauch entspricht. Wer Abschläge deutlich zu hoch ansetzt, um Liquidität zu sichern, riskiert Beanstandungen. Wir empfehlen, die Abschlagshöhe nach jeder Jahresabrechnung anzupassen – idealerweise automatisiert über die Abrechnungssoftware.

Ergibt die Jahresabrechnung ein Guthaben zugunsten des Kunden, ist dieses unverzüglich zu erstatten – in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Rechnungsstellung. Eine Verrechnung mit künftigen Abschlägen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden zulässig.

Vollautomatische Abrechnung: Wie wir das Thema in unseren Netzen lösen

All diese Pflichtangaben manuell zu prüfen und Jahr für Jahr korrekt in der Abrechnung zusammenzuführen, ist fehleranfällig und bindet Personal – gerade wenn ein Netz wächst oder mehrere Netze parallel betrieben werden. Deshalb haben wir für unsere eigenen Nahwärmenetze eine vollautomatische Abrechnungssoftware entwickelt, die Zählerstände, Grund- und Arbeitspreis, Abschläge, Preisgleitklauseln und alle gesetzlichen Pflichtangaben automatisch zu einem rechtssicheren Jahresabrechnungsbeleg zusammenführt.

Die Software lässt sich an nahezu jedes Wärmenetz anbinden – unabhängig vom eingesetzten Zählertyp oder Betreibermodell – und ist nicht auf unsere eigenen Projekte beschränkt. Für Netzbetreiber und Kommunen bedeutet das: deutlich weniger manueller Aufwand bei der Jahresabrechnung, automatisch korrekte und nachvollziehbare Vergleichswerte, und die Sicherheit, dass die Abrechnung jederzeit den Anforderungen der AVBFernwärmeV und der Heizkostenverordnung entspricht.

Wenn Sie Ihr eigenes Netz betreiben und die Jahresabrechnung heute noch manuell oder mit Insellösungen zusammenstellen, sprechen Sie uns gerne an – wir zeigen Ihnen, wie sich unsere Abrechnungssoftware an Ihr Netz anbinden lässt.

Ein letzter Hinweis aus der Praxis: Auch wenn die technischen Systeme heute vieles automatisieren – die rechtliche Verantwortung für eine korrekte Abrechnung liegt beim Versorger. Eine jährliche Prüfung der Abrechnungsvorlagen durch einen auf Energierecht spezialisierten Anwalt ist bei wachsenden Netzen gut investiertes Geld.

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